Austritt aus der SRO
Die Gründe für die Beendigung eines Anschlusses sind in Art. 7 der SRO-Statuten umschrieben.
Der Austritt durch einen Finanzintermediär oder dessen Ausschluss durch die SRO führt bei einer kollektiv angeschlossenen Kanzlei nicht zur Beendigung des Kollektivanschlusses. Die übrigen Partner der betroffenen Kanzlei, welche weiterhin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, bleiben kollektiv angeschlossen.
Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Anschlusses hat der Finanzintermediär einen Austrittsbericht analog zum Jahresbericht gemäss Art. 15 und 16 des Reglements SRO SAV/SNV zu erstellen (Art. 12 Abs. 5 Reglement SRO SAV/SNV). Im Falle eines Austritts hat er schriftlich zu bestätigen, dass er keine dem GwG unterstellte Tätigkeit mehr ausübt oder sich einer anderen SRO anschliesst.