Der SRO SAV/SNV anschliessen können sich natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, ihre Tätigkeit vorwiegend in der Schweiz ausüben und als selbständige Anwälte oder Notare, oder im Dienste eines solchen tätig sind (Art. 4 der Statuten SRO).
Wer kann sich der SRO SAV/SNV anschliessen?
Wer muss sich einer SRO anschliessen?
Der SRO SAV/SNV (oder einer anderen SRO) anschliessen müssen sich alle Anwälte und Notare, die im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediär tätig sind.
Wie kann man sich der SRO SAV/SNV anschliessen?
Natürliche Personen können sich einzeln oder kollektiv anschliessen. Als juristische Personen/Personengesellschaften konstituierte Kanzleien können sich unter ihrer Firma einzeln anschliessen.
Wer bei einem angeschlossenen selbständigen Anwalt/Notar z.B. als angestellte Anwältin, als jur. Assistent/Praktikant, als Sekretariatsmitarbeiterin oder dergleichen eine FI-Tätigkeit ausübt, wird von der SRO SAV/SNV als sog. Gemeldete Person aufgenommen.
a. Beitrittsmöglichkeiten für natürliche Personen
In der gleichen Kanzlei selbständig tätige Rechtsanwälte/Notare können wählen zwischen einem Einzelanschluss oder einem Kollektivanschluss.
Natürliche Personen nutzen bitte sowohl für Einzelanschlüsse als auch für Kollektivanschlüsse das Formular
Gemeldete Personen werden direkt auf diesem Formular erfasst
b. Beitrittsmöglichkeiten für Personengesellschaften und juristischen Personen
Der Beitritt einer AG, GmbH, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft zur SRO erfolgt als Einzelanschluss unter der jeweiligen Firma.
Personengesellschaften und juristische Personen benutzen bitte dieses Formular Die in der Firma tätigen Anwälte und Notare, sowie sonstigen Mitarbeiter mit kollektiver Zeichnungsberechtigung, können in diesem Formular als Gemeldete Personen erfasst werden